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Ermitteln, beurteilen und beheben Sie die Gefährdungen in Ihrem Betrieb

Die Gefährdungsbeurteilung zu Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten basiert u. a. auf Forderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung.

Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung (= die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen) besteht darin, zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind um die Gefährdung zu beheben oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.

Verschiedene weitere Vorschriften des Arbeitsschutzes bauen auf den genannten Gesetzen und Verordnungen auf und setzen eine Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen voraus. Zum Beispiel ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) der Arbeitgeber verpflichtet, „auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen“.
Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus Vorschriften wie z. B. der Biostoffverordnung, der Lärm- und Vibrationsschutzverordnung, der Baustellenverordnung oder den TR, ASR, UVV.

Die Zuständigkeiten bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sind u. a. in den Anlagen der DGUV-Vorschrift 2 beschrieben. Diese konkretisieren die Aufgaben der sog. „Betriebsärztlichen und Sicherheitstechnischen Betreuung (BuS-Betreuung)“ von Unternehmen sowohl bzgl. der Aufgaben als auch deren Umfang und Aufteilung.

Anleitungen und Vorlagen für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen können z. B. aus zahlreichen Berufsgenossenschaftliche Informationen (den sog. DGUV-Informationen) entnommen werden.

Wir führen seit Jahren erfolgreich systematische und auch spezifische Gefährdungsbeurteilungen für und mit unseren Kunden aus und ermitteln so mit unseren Kunden Gefährdungen und Potentiale und unterstützen sie bei der sicheren Gestaltung der Prozesse und Abläufe.

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